Ehrenordnung der Schachfreunde 1934 Wiesental e.V.

1. Präambel

Die Ehrenordnung regelt die Einzelheiten für die Ehrungen und Würdigungen von Vereinsmitgliedern durch den Verein. Dem Vorstand wird die Aufgabe übertragen, langjährige Mitgliedschaft, ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein, hervorragende sportliche Leistungen und wichtige persönliche Anlässe der Mitglieder in angemessener Form zu würdigen, um auf diese Weise zur Stärkung und Förderung der Gemeinschaft im Verein beizutragen.

Soweit die Ehrungen nicht automatisch festgelegt sind, entscheidet über die eingereichten Vorschläge der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Außer den persönlichen Ehrungen, die durch Hausbesuche erfolgen, sollen die Ehrungen in der General-versammlung oder extra dafür vorgesehenen Veranstaltungen durchgeführt werden.

2. Ehrungen für besondere sportliche Leistungen

a.) Sieger der internen Vereinsturniere
b.) Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften
c.) Auf Antrag ehrt die Arbeitsgemeinschaft Wiesentaler Vereine (AWV) Einzel- und Mannschaftsmeister ab Bezirksebene

Die Ehrungen (2a und 2b) sollen durch die Überreichung von Urkunden und Präsenten erfolgen, die Sieger der Vereinsturniere werden außerdem auf speziellen Tafeln oder Pokalen verewigt.

3. Ehrung für langjährige Vereinsmitgliedschaft

a.) Ehrung für 25, 40, 50 und 60 Jahren Vereinsmitgliedschaft
b.) Nach 50 Jahren Vereinsmitgliedschaft erfolgt Ernennung zum Ehrenmitglied
c.) Zusätzliche Ehrung durch den Badischen Schachverband für langjährige Verbandszugehörigkeit (25 und 40Jahre) auf Antrag möglich
d.) Zusätzliche Ehrung durch den Badischen Sportbund für Führungskräfte möglich

4. Ehrenmitgliedschaft

a.) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Vorstandschaft die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden
b.) Ehrenmitglieder können sich beitragsfrei stellen lassen

5. Ehrenvorsitzender

 Nach langjähriger Funktion oder für besondere herausragende Verdienste als 1.Vorsitzender kann ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

6. Ehrung bei privaten Anlässen

a.) Zum 50., 60., 65., 70., 75., 80., 85. usw. Geburtstag.
b.) Über weitere Ehrungen entscheidet die Vorstandschaft im Einzelfalle.

7. Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.